Welches Finanzamt ist für Ihren Umzug zuständig?
Auf der Internetseite vom Bundeszentralamt für Steuern steht eine kostenlose Suchmaschine für die zuständigen Finanzämter zur Verfügung. Durch Eingabe der Postleitzahl oder des Namens einer Gemeinde, eines Ortes oder eines Ortsteils suchen steuerpflichtige Bürger nach der richtigen Steuerbehörde.
Im Rahmen des Umzugsservice finden Sie die Adresse und Kontaktdaten des Finanzamts, das für Ihren neuen Wohnort zuständig ist. Wenn Sie Ihren Wohnsitz ummelden, lassen Sie sich gleichzeitig bei dem zuständigen Finanzamt registrieren.
Bei einigen Finanzbehörden ist es möglich, dass Sie sich online ummelden. Dazu benötigen Sie Ihren Namen, Ihre Steueridentifikationsnummer und die neue Anschrift. Wenn Sie das Finanzamt beim Umzug wechseln, erhalten Sie eine neue Steuernummer. Die Steuer-ID ändert sich nicht, da sie in der gesamten Bundesrepublik ein Leben lang gültig ist. Die neue Steuernummer ist wichtig für die nächste Steuererklärung. Wenn Sie die Steuererklärung online über das Elster-Portal der Finanzbehörden abgeben, überprüft das System automatisch, ob Sie die richtige Nummer eingeben.
Welche steuerlichen Besonderheiten sind zu beachten?
Die Checklisten bei einem Umzug sind lang und zeigen einige Besonderheiten. Wenn Sie mehrere Wohnsitze haben, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Familienwohnsitz von Verheirateten befindet. Bei Ledigen zählt die Wohnung, in der sich der Steuerzahler vorwiegend aufhält, selbst wenn es sich um die Zweitwohnung handelt. Halten sich Ledige als Soldaten oder Polizisten hauptsächlich in einer Kaserne oder einer ähnlichen Unterkunft auf, zählt die Adresse, der in der Steuererklärung steht.
Einige Steuerzahler legen Einspruch gegen den Steuerbescheid ein. Findet der Einspruch nach dem Umzug statt, ist das neue Finanzamt zuständig. Auf Antrag des Steuerpflichtigen bearbeitet eventuell das alte Finanzamt den Einspruch, weil es die Steuererklärung kennt. Die Entscheidung über die Zuständigkeit liegt bei den Finanzbehörden. Steuerlich gemeinsam veranlagte Ehepaare reichen im ersten Jahr nach einer Trennung die Steuererklärung bei dem alten Finanzamt an, sofern ein Ehepartner noch in dem Bezirk wohnt.