Private Umzugskosten von der Steuer absetzen
An privaten Kosten beteiligt sich der Staat grundsätzlich nicht. Sie haben jedoch die Möglichkeit, einen Teil Ihrer Umzugskosten bei der Steuer als sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen abzusetzen. Hierzu zählen die Kosten für Renovierung bei Auszug und Schönheitsreparaturen sowie Transportkosten. Damit das Finanzamt diese Arbeiten anerkennt, müssen sie schlussendlich von einem professionellen Unternehmen ausgeführt und per Rechnung nachgewiesen werden. Quittungen für Barzahlungen erkennt die Steuerbehörde oft nicht an. Bezahlen Sie die Mitarbeiter daher ausschließlich per Überweisung.
Der Höchstbetrag für haushaltsnahe Dienstleistungen liegt im Jahr 2016 bei 20.000 Euro pro Jahr, von denen Sie 20 Prozent von der Steuer absetzen lassen. Auf diese Weise senken Sie Ihre Steuerlast um bis zu 4.000 Euro.
Zu beachten: Gab es gesundheitliche Gründe für Ihren Umzug oder waren Sie wegen einer Naturkatastrophe (Hochwasser, Brand) zum wechseln der Wohnung gezwungen, sind die Umzugskosten bei der Steuer als außergewöhnliche Belastung anrechenbar. Aufgrund einer Wohnungskündigung angefallene Umzugskosten gelten nicht als außergewöhnliche Belastung.
Umzug von Ehepaaren – wer setzt die Umzugskosten von der Steuer ab?
Es kann grundsätzlich derjenige Ehepartner die Umzugskosten in der Steuererklärung geltend machen, der die Aufwendungen beglichen hat. Übernimmt bei einem beruflichen Umzug der Arbeitgeber die gesamten Kosten, ist von einem Drittaufwand die Rede, der sich dementsprechend nicht steuerlich auswirkt.
Kommt ein Ehegatte für die Umzugskosten seines Partners auf, handelt es sich ebenfalls um einen Drittaufwand. Deshalb ist es ratsam, Rechnungen für einen beruflich bedingten Umzug auf den Namen des Ehepartners ausstellen zu lassen, bei dem der Grund für den Wohnungswechsel vorliegt. Bitte beachten Sie: Die Zeitersparnis zwischen Wohnungs- und Arbeitsstätte ist für beide Ehepartner getrennt zu betrachten. Beträgt beispielsweise die Fahrzeitersparnis der Ehefrau fünfzig Minuten und die des Mannes 30 Minuten, genügt dies nicht, um eine berufliche Veranlassung zu rechtfertigen.